Erwägungsgrund 21 32014L0017
Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ergänzen, wonach die Verbraucher bei Fernverkäufen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert werden müssen, und die ein Widerrufsrecht vorsieht. Während jedoch die Richtlinie 2002/65/EG für den Anbieter die Möglichkeit vorsieht, vorvertragliche Informationen nach Vertragsschluss bereitzustellen, wäre dies für Wohnimmobilienkreditverträge angesichts der Bedeutung der finanziellen Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht, unangemessen. Die vorliegende Richtlinie sollte das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt lassen.