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Die Berichtspflichtigen melden Kreditdaten mit dem Stand der folgenden Meldestichtage:
für monatliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag des Monats;
für vierteljährliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag im März, Juni, September und Dezember.
Die NZBen entscheiden über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegenüber der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend.
Die NZBen benachrichtigen die Berichtspflichtigen über die Berichtspflichten mindestens 18 Monate vor dem ersten Meldestichtag, zu dem diese Berichtspflichtigen Daten gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich sonstiger Berichtspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen melden müssen.
Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 30. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 35. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 20. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der Meldevorlage 1 in Anhang I. Wenn eine Änderung auftritt, aktualisieren die NZBen die Daten bis spätestens zur Übermittlung von Kreditdaten, die für den ersten Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde. Nur insoweit die NZBen die Berichtspflichtigen nicht darüber unterrichten, dass sie aktualisierte Vertragspartner-Stammdaten aus anderen Quellen erhalten haben, aktualisieren die Berichtspflichtigen diese Daten, indem sie die NZBen über alle Änderungen bis zu dem von der betreffenden NZB verlangten Datum unterrichten, jedoch spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kreditdaten an die betreffende NZB für den ersten Meldestichtag nach dem Wirksamwerden der Änderung zu melden sind.
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten…
In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen…
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.