Erwägungsgrund 19 32023L2225
Miet- und Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung oder eine Option des Verbrauchers zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist, wie etwa reine Mietverträge, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, da sie keine mögliche Eigentumsübertragung bei Vertragsende beinhalten.