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Für ihren Beitrag zu AnaCredit sollten die NZBen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken, der von Berichtspflichtigen erhaltenen Daten und sonstiger Quellen berechtigt sein, einschließlich einschlägiger Referenzdatenbanken. Die NZBen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie bezüglich der Aufsicht über Berichtspflichtige Kooperationsvereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern oder nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden oder sonstigen nationalen Behörden eingehen, solange die gelieferten Daten die in vorliegender Verordnung beschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Aufgrund der Vielfalt der derzeit geltenden nationalen Regelungen und zur Minimierung des Meldeaufwands im Einklang mit vorliegender Verordnung wird eine effektive und effiziente Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen zuständigen Behörden und sonstigen nationalen Behörden angeregt.
AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der…
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten, die von den NZBen für statistische Zwecke nach dieser Verordnung erhoben werden, und den Daten, die von…
Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die…
Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten…
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.