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Die NZBen können die nach der vorliegenden Verordnung zu meldenden statistischen Daten von der nationalen zuständigen Behörde beziehen, insbesondere mittels Daten, die gemäß dem in der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rahmen erhoben werden, soweit diese statistischen Daten der NZB gemäß den Bestimmungen lokaler Kooperationsvereinbarungen zwischen der betreffenden NZB und der nationalen zuständigen Behörde übermittelt werden und sofern diese die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.
Die NZBen können statistische Daten zu vereinnahmten Erträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu melden sind, unter Verwendung der zuvor mit der EZB vereinbarten Methodik auf der Grundlage der Vermögenswerte des Investmentfonds schätzen.
Die NZBen können die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden statistischen Daten zu von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten Gebühren und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds aus ihnen zugänglichen Informationsquellen zusammenstellen, sofern sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.
Die NZBen können die erforderlichen statistischen Daten zu von Investmentfonds begebenen Investmentfondsanteilen auf der Grundlage verfügbarer Daten,…
Um den Meldeaufwand zu verringern, sollte den NZBen gestattet werden, die erforderlichen Daten zu Investmentfonds beim tatsächlichen Kreis der…
Die NZBen können die statistischen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu emittierten und gehaltenen Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen…
Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten…
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten…
Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.