Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die NZBen sollten den gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatensatz zu Krediten nutzen können, um Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige aufzubauen oder die bestehenden Rückmeldeverfahren und sonstige Informationsdienste zwischen zentralen Kreditregistern und Berichtspflichtigen zu erweitern. Durch diese Rückmeldeverfahren wird der Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems gemäß seinem gesetzlich festgelegten Auftrag nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen erweitert. Durch diese Rückmeldeverfahren erhalten Berichtspflichtige eine breitere Grundlage für ihre Überprüfungen der Kreditwürdigkeit, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner, und ihnen wird die Harmonisierung von Definitionen und Datenattributen im Rahmen ihrer Kreditvergabepraxis ermöglicht. Sie werden das Kreditrisikomanagement von Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern verbessern. Insbesondere werden sie dazu beitragen, dass die Kreditinstitute bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit nicht unverhältnismäßig auf externe Bonitätseinschätzungen zurückgreifen müssen. Rückmeldeverfahren sollten mit bewährten Praktiken (Best Practices) im Einklang stehen und Mindestanforderungen an die Datenqualität gewährleisten. Der analytische Teildatensatz zu Kreditdaten, den die NZBen für die Zwecke von Rückmeldeverfahren untereinander austauschen können, sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Grads der Vertraulichkeit der relevanten Datenattribute und der jeweiligen Vertraulichkeitsschutzanforderungen sowie der für die Implementierung benötigten Zeitspanne festgelegt werden. Weitere Einzelheiten zum Umfang und zur Implementierung der Rückmeldeverfahren können in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden, und die NZBen können auf der Grundlage der geltenden Rechtsrahmen Vereinbarungen in Bezug auf ihre jeweilige Zusammenarbeit bei den Rückmeldeverfahren eingehen. Während einige NZBen, die zentrale Kreditregister betreiben, bereits aufgrund bilateraler Vereinbarungen granulare grenzüberschreitende Kreditdaten und Kreditrisiken austauschen , benötigen andere aus rechtlichen Gründen gegebenenfalls eine bestimmte Frist zur Umsetzung eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches, um solche Daten an die bei ihnen berichtspflichtigen Finanzinstitute weiterzugeben. Bei der Strukturierung und Implementierung der Rückmeldeverfahren sollten die nationalen Rechtsvorschriften zum Umgang mit vertraulichen statistischen Daten berücksichtigt werden.
Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie…
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen…
AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der…
Institute, die an den GLRGs teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden zur Bestimmung der anfänglichen und…
Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die…
Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.