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Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht auf nationaler Ebene eine Pflicht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Erarbeitung und Umsetzung aller Maßnahmen vor, die sie als angemessen erachten, um a) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und b) rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um den Status eines Mitgliedstaats, deren Währung der Euro ist, zu erlangen.
Gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf…
Zwar wird anerkannt, dass die gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren…
Es wird zwar anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die…
Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf…
Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf…
Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.