Erwägungsgrund 3 32016R0891
Gemäß Verordnung (EU) 2016/72, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/458 des Rates, ist die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie des ICES-Untergebiets IV auf 87219 Tonnen festgesetzt; gleichzeitig ist die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf Grundlage des ICES-Gutachtens infolge des besonderen Antrags auf 13000 Tonnen festgesetzt, um Dänemark Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Echtzeitüberwachung einen besseren Überblick über die tatsächliche Bestandsgröße zu verschaffen.