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Aufgrund der vierten Überarbeitung des GHS wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, eingeführt. Diese Ausnahmeregelung sollte zwar inhaltlich unverändert bleiben, allerdings sind die Gefahren, die diese Ausnahmeregelung betrifft, präziser zu formulieren.
Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;
Das GHS ermöglicht es den Behörden, Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv…
In Bezug auf den Sicherheitshinweis P210 in Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hat die Revision 5 des global harmonisierten Systems…
Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die fünfte überarbeitete Fassung des GHS ist…
Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene in regelmäßigen Abständen überprüft. Die vierte überarbeitete Fassung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.