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Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden.“ 2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 3. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 4. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. 6. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. 7. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. 8. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Eintrag 3 erhält folgende Fassung „3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 2. Anhang IV wird gemäß…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen. 2. In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt…
Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf…
Da die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuletzt aktualisiert wurden, um Neueinstufungen von Stoffen als CMR nach der Verordnung…
Mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.