Art. 120 32026R0715
Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsdesigngerichte sind ausschließlich zuständig für:
a)
Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsdesigns;
b)
Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsdesigns, falls das nationale Recht diese zulässt;
c)
Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsdesigns;
d)
Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden.