Art. 5 Abs. 2 32011R0691VERORDNUNG (EU) Nr. 691/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen…
Art. 6 Abs. 1 32007R0168Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen…
Art. 22 Abs. 1 32017R1004Internationale Koordination und Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den…
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b 32007R0168sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und…
Art. 3 Abs. 2 32025R0941VERORDNUNG (EU) 2025/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sind bestrebt, innovative Methoden und Datenquellen zu verwenden, um gemäß dieser Verordnung erstellte…