Erwägungsgrund 22 32017R1004
Die Kommission muss die operationellen Programme der Mitgliedstaaten und nationalen Arbeitspläne sowie jegliche Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigen. Gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne für ihre Genehmigung erlassen.