Erwägungsgrund 7 32017R1004
Um jedoch zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt, wenn die Daten zur Fischerei gemäß den Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union erhoben und verwaltet werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten in dieser Verordnung nur die Bestimmungen für die Nutzung und die Übermittlung derartiger Daten geregelt werden.