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Die erhobenen Daten sollten es ermöglichen, dass die Ziele bestimmt werden, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, etwa die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des Laicherbestands. Außerdem sollten sie es ermöglichen, dass die Lücken in der Deckungsquote von Daten hinsichtlich der Fischereiflotte geschlossen werden und die Zahl der Bestände in einigen Regionen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, gesenkt wird.
Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere…
bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;
den Informationsbedarf für die Verwaltung und die wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen…
Die Rahmenregelung für die Datenerhebung sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden, darunter der Schutz der…
Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem…
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.