Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das sich aus Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags ableitet, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.
Erwägungsgrund 10 32013R1380Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen