Erwägungsgrund 3 32017R1123
Um für eine spezifische und größtmögliche Flexibilität zu sorgen und sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehen, damit die Union ihren Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachkommen kann, müssen die im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen vorgesehenen Höchstbeträge für die Anpassung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2019-2020 angehoben werden.