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Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Berechnung der Beträge, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden sollen.“
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung: Flexibilitätsinstrument
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen
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