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Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, ihren Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise, einschließlich durch Streaming, Herunterladen, Anwendungen oder andere Techniken, die die Nutzung der Inhalte ermöglichen, bereitstellen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten alle Absprachen zwischen einem Anbieter und einem Abonnenten als unter den Begriff „Vertrag“ fallend angesehen werden — einschließlich Absprachen, mit denen der Abonnent die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die Erbringung der Online-Inhaltedienste annimmt —, ungeachtet dessen, ob sie mit der Zahlung eines Geldbetrags verbunden sind oder nicht. Eine Registrierung um Hinweise auf bestimmte Inhalte zu erhalten oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.
Diese Verordnung gilt ungeachtet des Rechts, das für Verträge zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern von Urheberrechten oder verwandten…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften,…
Da dementsprechend diese Verordnung für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.