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Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere ihres Titels III, unberührt lassen. Diese Verordnung ist mit dem Ziel vereinbar, den rechtmäßigen Zugang zu urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten und den damit verknüpften Diensten zu erleichtern.
Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung…
Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Zugang zu Informationen zu ihrer Durchführung sollten so angewandt werden, dass für die uneingeschränkte Wirkung der…
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG.
Das Ziel dieser Verordnung ist daher, den harmonisierten Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte anzupassen und ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.