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Online-Inhaltedienste werden immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für die Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten wie Sport- oder anderen Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Anbieter von Online-Inhaltediensten Verbrauchern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.
Dies gilt auch für Inhalte wie Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach…
Der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten,…
Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle…
Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene…
Online-Dienste, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU handelt und die Werke, sonstige Schutzgegenstände oder…
Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden oft mit der Bereitstellung von Waren oder anderen Dienstleistungen kombiniert und dem Verbraucher in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.