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Damit alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Merkmale eines Geldmarktfonds hat, für alle Organismen, die nicht gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen sind, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen rechtlichen Rahmen zu erfüllen.
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden, in Bezug auf die Finanzinstrumente, die…
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass…
Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung…
„Geldmarktfonds“: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Zulassung als…
In Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds sollte klar festgelegt werden, in welche Kategorien von Vermögenswerten Geldmarktfonds unter welchen…
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Die zuständigen Behörden sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.