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Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sind die Handlungsauflagen in dieser Verordnung für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter zu verstehen.
„Geldmarktfondsverwalter“ bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die…
Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW und AIF, um sicherzustellen, dass diese OGAW oder AIF die…
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene…
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Die zuständigen Behörden sollten…
Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen…
Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.