Erwägungsgrund 8 32017R1131
Es ist erforderlich, die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds zu harmonisieren, indem klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Eine solche Harmonisierung würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für die Bedürfnisse des Barmittelmanagements der Wirtschaft der Union ein verlässliches Instrument bleiben.