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Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den…
Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, eines von ihr…
Die Möglichkeit, den Vertrieb eines OGAW oder eines AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat einzustellen, sollte weder auf Kosten der Anleger gehen, noch sollten…
Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat…
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene…
Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.