Erwägungsgrund 16 32011L0061
Diese Richtlinie sollte nicht für AIFM gelten, sofern sie AIF verwalten, deren einzige Anleger die AIFM selbst oder ihre Muttergesellschaften, ihre Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft sind, und wenn diese Anleger nicht selbst AIF sind.