Erwägungsgrund 3 32017R1199
Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen ist es notwendig, eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften über den Beginn der Förderfähigkeit für solche Ausgaben einzuführen, die infolge einer Änderung des Programms förderfähig werden, um sicherzustellen, dass durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach einer Katastrophe, aber vor Änderung des operationellen Programms getroffene Maßnahmen kofinanziert werden können.