Erwägungsgrund 4 32017R1199
Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen Kosten und getätigten Ausgaben zu ermöglichen — auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt —, sollte die entsprechende Bestimmung über den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben der Begünstigten rückwirkend gelten.