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Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen Kosten und getätigten Ausgaben zu ermöglichen — auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt —, sollte die entsprechende Bestimmung über den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben der Begünstigten rückwirkend gelten.
Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei…
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von…
Der Förderfähigkeitszeitraum für Ausgaben beginnt ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1. Bei einer sich allmählich entwickelnden…
Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde…
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben…
Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen ist es notwendig, eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.