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Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist. Diese Möglichkeit, Ausgaben förderfähig zu machen, die vor Einreichung einer Programmänderung angefallen sind, sollte auf andere Umstände ausgeweitet werden, z. B. Katastrophenereignisse oder erhebliche und plötzliche Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in einem Mitgliedstaat oder einer Region.
Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei…
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben…
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für…
Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen Kosten und getätigten Ausgaben zu ermöglichen — auch wenn…
Der Förderfähigkeitszeitraum für Ausgaben beginnt ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1. Bei einer sich allmählich entwickelnden…
Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen ist es notwendig, eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.