Erwägungsgrund 5 32017R1200
Nachdem Ecopharma BVBA einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Fabenol® Max, eines standardisierten wässrigen Extrakts aus Phaseolus vulgaris L., und der Verringerung der Aufnahme von Kohlenhydraten abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00123). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Fabenol® Max verringert die Aufnahme von Kohlenhydraten“.