Erwägungsgrund 6 32017R1200
Am 23. Februar 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, wonach die angegebene Wirkung nicht hinreichend definiert sei und der Antragsteller entgegen der Aufforderung der Behörde keine weiteren Informationen vorgelegt habe. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde den Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Fabenol® Max und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.