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Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen können. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung solcher Folgeprodukte. Gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ist diese Kennzeichnung jedoch nicht vorgeschrieben für erneuerbare Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J.
Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend.…
Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.
In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang…
Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und…
Bei der Kennzeichnung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen ist Anhang III der vorliegenden Verordnung zu befolgen. Darüber hinaus gelten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.