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Da das mehrstufige Hydro-Katalyseverfahren zur Verarbeitung von ausgeschmolzenem Fett (Kategorie 1) die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ebenso wirkungsvoll senkt wie das Verfahren gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, sollte auch dieses Verfahren von den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ausgenommen werden.
Die Anhänge IV und VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Nummer 1…
Auf Antrag der zuständigen Behörde Finnlands auf Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer…
Da erneuerbare Brennstoffe aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren auch aus eingeführten ausgeschmolzenen Fetten hergestellt werden können, sollten die…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1) Anhang II Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Füchse (Vulpes vulpes und…
In ihrem Gutachten vom 22. September 2010 über ein Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kam die EFSA zu dem Schluss, das…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Registrierungspflichten für Gemeinschaftshersteller und Importeure von Stoffen als solchen, in Zubereitungen und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.