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Gülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wirksam zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission wurden Anforderungen für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen eingeführt. In der genannten Verordnung werden allgemeine Anforderungen für Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, sowie besondere Anforderungen an die Art des Brennstoffs und die Art der Verbrennungsanlage festgelegt. Gülle von anderen Nutztieren als Geflügel darf nunmehr auch als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden, die auch für die Verbrennung von Geflügelgülle gelten, einschließlich der Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen.
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden,…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf…
Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel V wird folgender Buchstabe C angefügt: „C.…
Harmonisierte Anforderungen, mit denen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die aus der Verwendung von Gülle als Brennstoff in…
Um die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten zusätzliche Anforderungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.