Erwägungsgrund 2 32017R1326
Mit der Resolution 2360 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2017 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Der Beschluss (EU) 2017/1340 setzt die Resolution 2360 (2017) um.