Erwägungsgrund 1 32017R1326
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP .und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.