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Um eine wirksame Kontrolle und Überwachung des Fanggebiets mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Schiffe mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgerüstet sind. Deshalb sollte Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen können, in der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch keine Anwendung finden.
Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder…
Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von…
Die in der Verordnung (EU) 2016/1903 vorgesehene Schließung gilt auch für die Befischung von Dorsch durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15…
Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern…
Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern…
Absatz 1 gilt nicht, a) wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.