Erwägungsgrund 29 32023R2124
Um zu gewährleisten, dass die Union ihren Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens weiterhin nachkommt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen für die Union verbindlich gewordene Änderungen an bestehenden, bereits in Unionsrecht umgesetzten GFCM-Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden; diese Befugnisübertragung bezieht sich auf Änderungen in Bezug auf die Übermittlung der Liste der für das GFCM-Register zugelassenen Schiffe an das GFCM-Sekretariat; die Ausnahmen von den Erhaltungsmaßnahmen für Rote Koralle; die Umsetzung der dauerhaften Fangdokumentationsregelung (Catch Documentation Scheme — CDS) für Rote Koralle; Hafenstaatmaßnahmen; die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets; Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen und die statistischen Matrizen der GFCM. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind —