Art. 18 32006R1967
Der Rat kann Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien festlegen, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen: In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7 . vorgesehen. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.
Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands;
spezifische technische Maßnahmen sowie gegebenenfalls vorübergehende Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, sofern diese für die Fischerei erforderlich sind, vorausgesetzt, der Bewirtschaftungsplan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Ressourcen sicher;
die Ausweitung der vorgeschriebenen Schiffsüberwachungssysteme oder ähnlicher Systeme auf Schiffe mit einer Länge über alles zwischen 10 und 15 m;
vorübergehende oder ständige Beschränkungen nach Gebieten, die bestimmten Fanggeräten vorbehalten sind, oder Schiffen, die Verpflichtungen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans eingehen.
Die Mitgliedstaaten und/oder der regionale Beirat für das Mittelmeer können der Kommission Empfehlungen über die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vorlegen. Die Kommission beantwortet solche Anträge binnen drei Monaten nach ihrem Eingang.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.