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Nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen langfristigen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass delegierter Rechtsakte als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 mit Ausnahme der Neuskalierung von Etiketten, die am 1. August 2017 bereits in Kraft waren und deren Neuskalierung nach Artikel 11 dieser Verordnung erfolgt. Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden und wird alle drei Jahre überprüft. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Arbeitsplans erzielt wurden.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans.
Die Kommission arbeitet im Anschluss an die Anhörung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung einen Arbeitsplan für die…
Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die…
Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des…
Bis 19. Februar 2011 einigen sich der AUEU und die Kommission auf einen Arbeitsplan, der eine Strategie und eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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