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Lieferanten von Produkten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2010/30/EU in Verkehr gebracht wurden, sollten weiterhin verpflichtet sein, auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen für die betreffenden Produkte zur Verfügung zu stellen. Angemessene Übergangsbestimmungen sollten in dieser Hinsicht für Rechtssicherheit und Kontinuität sorgen.
Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn…
Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung für dieselben Produkte erlassenen delegierten…
Für Modelle, deren Einheiten vor dem 1. August 2017 gemäß der Richtlinie 2010/30/EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Lieferant über…
Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen…
Die Importeure halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung…
Für die Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme von Geräten oder Ausrüstungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.