Art. 125 32017R1485
Regelreserventeilungsvereinbarung
Alle ÜNB, die an derselben Teilung von FCR, FRR oder RR teilnehmen, schließen eine Teilungsvereinbarung, in der mindestens Folgendes festgehalten ist:
a)
im Falle der Teilung von FRR oder RR innerhalb eines Synchrongebiets die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB, des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB und der betroffenen ÜNB gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder
b)
im Falle der Teilung von Regelreserven mit anderen Synchrongebieten die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB gemäß Artikel 171 Absatz 4 und gemäß Artikel 171 Absatz 9 die Verfahren für den Fall, dass die Regelreserventeilung mit anderen Synchrongebieten in Echtzeit fehlschlägt.