Art. 16q 32017R1509
1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XIl Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind.
2.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.