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1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt für beaufsichtigte Unternehmen, die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, erstmals zum ersten Meldestichtag in ihrem auf den 31. Dezember 2017 folgenden Geschäftsjahr, darunter auch diejenigen, die IFRS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden.
3. Diese Verordnung gilt für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.
4. Diese Verordnung gilt für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.
5. Sofern ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit den IFRS kompatibel ist, kann die EZB ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen auf Antrag einer NCA beschließen, diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und im Mitgliedstaat dieser NCA errichtet wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Diese Verordnung ist in…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Verordnung (EU) 2017/1538 ist ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten…
Ist ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) kompatibel,…
Damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die darin…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2017.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.