Erwägungsgrund 2 32017R1539
Ist ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) kompatibel, so kann die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Verordnung (EU) 2017/1538 beschließen, auf Verlangen einer NCA ab dem 1. Januar 2019 diese Verordnung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und im Mitgliedstaat dieser NCA niedergelassen sind.