Erwägungsgrund 3 32017R1539
Aufgrund der von den NCAs bis zum 27. Juli 2017 bei der EZB eingereichten Anträge und der von der EZB vorgenommenen Beurteilung der nationalen Rechnungslegungsrahmen hat die EZB beschlossen, die Verordnung (EU) 2017/1538 ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die in bestimmten Mitgliedstaaten niedergelassen sind.