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Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt: „In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,“
Folgender Artikel wird eingefügt: Abweichend von dem Verbot nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.“
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 40 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Artikel 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen“.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 46 Buchstabe b werden die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI“ durch die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV, V, VI und VII und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa und XIb“ ersetzt.
Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhang II Teile VI und VII angefügt.
Der Wortlaut in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhänge XIa bzw. XIb angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.