Erwägungsgrund 3 32017R0172
Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die alternativen Umwandlungsparameter genehmigt wurden. Damit die zuständige Behörde über die nötige Flexibilität bei der Regulierung der Biogas- und Kompostieranlagen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verfügt, sollten die Fermentationsrückstände und der Kompost, für die der Mitgliedstaat bereits alternative Umwandlungsparameter gestattet hat, von den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 ausgeschlossen werden. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.