Erwägungsgrund 4 32017R1938
Das Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, hat sich bereits deutlich positiv auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Union ausgewirkt, sowohl bei der Vorbereitung als auch der Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind besser auf die Bewältigung von Versorgungskrisen vorbereitet, da sie nun Präventions- und Notfallpläne erstellen müssen, und sie sind besser geschützt, da sie nun eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich Infrastrukturkapazität und Gasversorgung erfüllen müssen. Im Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vom Oktober 2014 wurden jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen die Sicherheit der Gasversorgung in der Union durch Verbesserungen an der Verordnung weiter erhöht werden könnte.